Impfbefreiung: Covid-19 Impfung

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Offizielle Stellungnahme des Fachbereiches Gesundheitsvorsorge / Gruppe Infektionsvorgsorge des Gesundheitsdienstes (Österreich)

Falls bei Ihnen, aus gesundheitlichen Gründen, eine SARSCoV2-Schutzimpfung nicht möglich ist, kann Ihnen der behandelnde  Arzt/ die  Ärztin Ihres Vertrauens
ein geeignetes Attest ausstellen.
Die Vorgaben im Zusammenhang mit dem geplanten Impfpflicht-Gesetz sind aktuell aber noch nicht im Detail ausformuliert und bekannt.
 
Nach aktuell gültiger Rechtslage ist eine Ausstellung von Attesten betreffend Rückstellung von der Impfung in folgenden beiden Rechtsgrundlagen geregelt:
– im Kontext mit Risikoattesten:
gemäß ASVG § 735.

(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe
nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit
zur Risikogruppe auszustellen (positives oder negatives COVID-19-Risiko-Attest).
 
Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofern
 
1. bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder
 
2.  die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
……………..
   (3c)     Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Person das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis
             oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers bestätigen zu lassen.
             Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Abs. 3.
 
Im Kontext mit den Risikoattesten kommt also den Amtsärzt*innen gemeinsam mit dem chefärztlichen Dienst nur eine Überprüfungsfunktion auf Verlangen der Dienstgeber*in (!)  zu.
 
In den Covid-19-Not- und Schutzmaßnahmenverordnungen ( aktuell 5. Covid-19 Notmaßnahmenverordnung ) findet sich folgende Regelung:
 
§ 18 (10) Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises und die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, gelten nicht für

1. Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können und
2. Schwangere. ….
 
Auch hier wird/ist  kein amtsärztliches Attest verlangt !
 
Der Fachbereich Gesundheitsvorsorge / Gruppe Infektionsvorsorge des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien erlaubt sich daher bitte Ihnen mitzuteilen …
 
– es ist daher aktuell nicht vorgesehen Atteste/ „waiver“ zur Rückstellung von der SARSCoV2-Schutzimpfung
durch Amtsärzt*innen der MA 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien auszustellen;
 
– zu Gründen für die Rückstellung von einer Impfung gibt es bereits eine Empfehlung des nationalen Impfgremiums ( V1.0 /09.12.2021 –  siehe in der Beilage),
welche die/der niedergelassene(n) Ärzt*in Ihres Vertrauens als Leitfaden jedoch heranzuziehen vermag !

Bitte wenden Sie sich betreffend des Impfbefreiungs-Attestes an Ihren behandelnden Arzt.

Bei Ihnen ist Urtikaria nach der Covid-19 Impfung aufgetreten?
Bitte tragen Sie sich hier ein: https://forms.gle/YCSQyM3Ux77MzAFR6

Dieser Artikel wird von uns auf dem aktuellen Stand gehalten.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen zur Verfügung:
beratung@urtikariaverband.eu

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